Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 232

§ 232 – Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Kurz erklärt

  • Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 freiwillige Versicherungsoptionen genutzt haben, können sich weiterhin freiwillig versichern.
  • Dies gilt auch für Nicht-Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, die diese Optionen genutzt haben.
  • Nach der Genehmigung einer Vollrente wegen Alters ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr möglich.
  • Dies gilt, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
  • Die Regelung betrifft nur Personen, die vor dem genannten Stichtag aktiv waren.